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SWK 13-14, 5. Mai 2023, Seite 646

Überraschungsverbot im Beschwerdeverfahren

Entscheidung: Ra 2021/13/0055 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 269 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Eine natürliche Person war für einen Transport- und Logistikkonzern als selbständiger Zustellsubunternehmer tätig. Er erbrachte diese Zustelldienstleistungen nicht immer selbst, sondern gab Aufträge an Subunternehmer weiter. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung der gesamten Unternehmerkette wurde das Vorliegen von Scheinaufwendungen festgestellt. Das Finanzamt erließ in der Folge entsprechende, von den Abgabenerklärungen abweichende Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide.

Das BFG gab der Beschwerde keine Folge und änderte die Bescheide zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Rechtliche Beurteilung: Im Abgabenverfahren gilt nach ständiger VwGH-Rechtsprechung ein Überraschungsverbot. Gemäß § 269 Abs 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG zu beachten. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren.

Der im Verfahrensakt einliegende Beschluss des BFG (der zur Kenntnisnahme an den Steuerpflichtigen gerichtet war) enthält...

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