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Umqualifizierung von Werkverträgen in Dienstverträge
Entscheidung: Ra 2021/13/0097 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 47 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine im Kur- und Reha-Bereich tätige GmbH wurde zur Haftung für ua Lohnsteuer herangezogen, nachdem im Zuge einer GPLA-Prüfung drei auf Basis von Werkverträgen tätige Ärzte (darunter einer der medizinischen Leiter eines Bereichs) als Dienstnehmer eingestuft worden waren.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Tätigkeit des Stammpersonals, inklusive der drei Ärzte, sei auf Basis der durch die Leiterin erstellten Dienstpläne stets vor Ort im Betrieb der GmbH erfolgt. Eine Änderung des Plans sei grundsätzlich möglich gewesen, Verhinderungen hätten bekanntgegeben werden müssen. Bei Verhinderung seien die Termine meist verschoben oder in dringenden Fällen durch einen Vertreter wahrgenommen worden. Vertretungsärzte hätten jedoch keine Erstuntersuchungen übernehmen können. Das Personal habe nach der Kuranstaltsordnung (Dienstanweisung) und den Vorschriften des Landes und der Sozialversicherungsträger vorzugehen gehabt. Über die geleisteten Stunden seien monatliche Arbeitsaufzeichnungen geführt worden. Die Ein- bzw Zuteilung der Patienten sei mit jeweiligen (Tages...