Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 1, Jänner 2023, Seite 35

Anwendbarkeit des § 36 Abs 2 AngG auf Kundenschutzklauseln

1. Eine Kundenschutzklausel bezweckt den Schutz des Kundenstocks des Dienstgebers und soll das Abwerben des bestehenden Kundenkreises verhindern. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse. Aus diesem Grund werden Kundenschutzklauseln von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich als Konkurrenzklauseln im Sinne des § 36 AngG behandelt.

2. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, beschränkt doch die vorliegende Klausel die Erwerbsmöglichkeit der Angestellten, möchte sie in derselben Branche tätig bleiben, merklich. So müsste sie sich, um nicht gegen die Klausel zu verstoßen, etwa auch im Falle, dass ein Kunde der Arbeitgeberin aus eigenem Entschluss zu ihrer neuen Arbeitgeberin wechselt, gegenüber dieser weigern, den Kunden zu betreuen. Dass bei Offenlegung der Unterworfenheit der Arbeitnehmerin unter eine Kundenschutzklausel vor der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses die Gefahr besteht, dass von einem Dienstvertragsabschluss Abstand ...

Daten werden geladen...