Fachlexikon Arbeitsrecht
1. Aufl. 2012
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A
Abdingbarkeit
ist die Möglichkeit, von einer heteronomen Regelung (Gesetz, Verordnung, Regelung kollektiver Rechtsgestaltung) durch vertragliche Gestaltung abzuweichen.
Bei dispositiven Regelungen (→ Arbeitsrecht, dispositives) ist gänzliches Abweichen zulässig, bei absolut zwingenden Regelungen (→ Arbeitsrecht, absolut zwingendes) ist keine Abweichung zulässig. Im Arbeitsrecht weit verbreitet sind relativ zwingende Regelungen (→ Arbeitsrecht, relativ zwingendes), bei denen ein Abweichen nach Maßgabe des → Günstigkeitsprinzips zugunsten der Arbeitnehmer zulässig ist. (wm)
Abfertigung Alt
ist ein außerordentliches Entgelt anlässlich der → Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das unmittelbar vom Arbeitgeber ausbezahlt wird. Der Anspruch entsteht nach einer dreijährigen Vertragsdauer und bemisst sich am letzten Monatsentgelt.
Nach drei Dienstjahren gebührt das zweifache Monatsentgelt; die Abfertigung steigt nach fünf, zehn, 15, 20, 25 Jahren auf das Drei-, Vier-, Sechs-, Neun-, Zwölffache an (§ 23 Abs 1 AngG).
Kein Anspruch auf Abfertigung Alt besteht, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat oder das Arbeitsverhältnis aus Verschulden des Arbeitnehmers vorzeitig aufgelöst wird (verschuldete → Entlassu...