Externe Unternehmensrechnung
5. Aufl. 2016
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S. 280Kapitel 11 Die Berücksichtigung von steuerlichen Investitionsbegünstigungen
A. Überblick
Abb. 11.1: Überblick über Investitionsbegünstigungen
Relevante Gesetzesstellen
§ 204 Abs. 1a UGB, § 205 UGB a.F., § 906 Abs. 31 UGB, § 7a EStG, § 8 Abs. 2 EStG, § 10 EStG, § 10a Abs. 3 EStG, § 10c EStG, § 12 EStG, § 13 EStG, § 108c EStG, § 124b Z. 271 EStG, § 124b Z. 294 EStG
B. Basiswissen
11.1. Steuerliche Investitionsbegünstigungen – Neuregelung in Folge der Änderungen durch das RÄG 2014
Steuerliche Investitionsbegünstigungen zielen darauf ab, ein förderungswürdiges Verhalten beim betreffenden Adressatenkreis zu erreichen. Diese werden in Gestalt von vorgezogenen oder fiktiven Aufwendungen oder verzögert erfassten betrieblichen Einnahmen gewährt. Daneben sind auch prämienbezogene Begünstigungsnormen im Steuerrecht verankert.
Durch das RÄG 2014 wurde die bilanzielle Abbildung von steuerlichen Investitionsbegünstigungen neu geregelt: Diese dürfen vor dem Hintergrund einer Angleichung an internationale Rechnungslegungsgrundsätze nicht mehr in der Unternehmensbilanz abgebildet werden, sondern werden über eine Mehr-Weniger-Rechnung erfasst.
S. 281Der Gesetzgeber hat dieser Vorgabe durch eine ersatzlose Streichung des § 205 UGB a.F. Rechnung getragen, in welchem eine Abbildung steuerlicher Investitionsbegünstigungen unter dem Passivposten der unversteuerten Rücklagen normiert gewesen w...