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ASoK 1, Jänner 2023, Seite 35

Urlaubsverjährung setzt rechtzeitige Verjährungswarnung durch den Arbeitgeber voraus

, LB.

Der EuGH hat (bereits zum wiederholten Mal) entschieden, dass ein nicht konsumierter Urlaub nur dann verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der drohenden Urlaubsverjährung warnt und ihn auch in die Lage versetzt, diesen Urlaub zu konsumieren. In Österreich verjährt der Urlaubsanspruch gemäß § 4 Abs 5 UrlG nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Ein Muster für eine Information des Arbeitnehmers über seinen offenen Urlaubsanspruch samt Aufforderung zum Urlaubsverbrauch hat die Wirtschaftskammer unter https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Urlaubsanspruch.html veröffentlicht.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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