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SWK 28, 1. Oktober 2017, Seite 1212

Wann liegt eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vor?

Prüfschema und Vorbereitung in der Praxis

Sonja Seitlinger und Rudolf Grünbichler

Mit der Gründung bzw Erweiterung eines Betriebs kommt es in der Regel zur Inbetriebnahme einer Betriebsanlage. Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist (§ 74 Abs 1 GewO). Das sind zB Gebäude mit Maschinen zur Herstellung von Gütern, aber auch Werkstätten, Gasthäuser oder Parkplätze.

Wann ist eine solche Genehmigung erforderlich? Welche Genehmigungen/Bewilligungen muss der Unternehmer für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage einholen? Der folgende Beitrag bietet ein Prüfschema samt Checkliste für die Praxis.

1. Grundgedanke des Betriebsanlagenrechts

Der Zweck des Betriebsanlagenrechts liegt im Schutz der Gewerbetreibenden, Kunden, Arbeitnehmer und Nachbarn wie auch der Sicherheit des Verkehrs und im Schutz der Umwelt. Aus diesem Grund sind bestimmte Betriebsanlagen genehmigungspflichtig (§ 74 Abs 2 GewO 1994).

Für Unternehmer wie auch deren Berater stellt sich die Frage, ob eine Betriebsanlage vorliegt und ob in weiterer Folge eine Genehmigung eingeholt werden muss. Wird mit dem Bau oder Betrieb einer Anlage ohne entsprechende Bewilligung(en) begonnen, kann dies, neben...

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