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ASoK 1, Jänner 2023, Seite 34

Übernahme eines Ausbildungskostenersatzes durch den neuen Arbeitgeber

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§ 2d AVRAG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer einen Rückersatz von Ausbildungskosten verlangen kann. Einerseits wird die Möglichkeit der Vereinbarung einer Rückersatzpflicht auf erfolgsreich absolvierte Ausbildungen beschränkt, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse vermitteln, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Andererseits müssen die Bedingungen für den Rückersatz für den Arbeitnehmer durch eine vor der Ausbildung abgeschlossene Vereinbarung transparent gemacht werden.

S. 35 Diese Regelungen kommen nicht zum Tragen, wenn ein Arbeitgeber einem neu eintretenden Arbeitnehmer hinsichtlich jener Ausbildungskosten, die dieser dem bisherigen Arbeitgeber anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstatten muss, ein Darlehen mit der Vereinbarung gewährt, dass dieses vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen ist, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist aufgelöst wird.

Die Nichtanwendbarkeit des § 2d AVRAG wird damit begründet, dass die Ausbildung bzw Ersatzpflicht nicht im Zusammenhang mit dem neuen Dienstverhältnis steht und eine solche Vereinbarung auch nicht dem Zweck dieser Gesetzesbestimmung widersp...

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