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SWK 28, 1. Oktober 2017, Seite 1192

Erbschaft mit Kapitalvermögen

Einkommensteuer kann – statt der aufgehobenen Erbschaftssteuer – anfallen

Ernst Marschner

Die Erbschaft von Kapitalvermögen löst zwar keine Verkehrsteuer aus, da die Erbschaftssteuer seit nicht mehr erhoben wird. Allerdings kann die Erbschaft dennoch steuerliche Folgen aufweisen, wie dieser Fall zeigen wird. Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführte Kursgewinnbesteuerung kann nämlich auch durch die Erbschaft ausgelöst werden.

1. Sachverhalt und Fragestellung

Der in Osterreich ansässige Hubert Huber hat am 30.000 Aktien an der A-AG um Anschaffungskosten iHv insgesamt 100.000 Euro erworben. Die Aktien werden in einem inländischen Bankdepot gehalten. Hubert Huber stirbt am und vererbt seine 30.000 Aktien an der A-AG, die am Todestag einen gemeinen Wert iHv 150.000 Euro aufweisen. Folgende Erben kommen in Betracht:

a)

sein im Inland lebender Sohn,

b)

seine in Deutschland lebende Tochter,

c)

eine liechtensteinische Stiftung, die er selbst errichtet hat.

Die Aktien werden in ein Depot des Erben übertragen. Im Jahr 2018 veräußert der jeweilige Erbe die Aktien um den Preis von 140.000 Euro.

Die Erbschaft löst in Österreich zwar keine Erbschaftssteuer aus. Dennoch ist zu beurteilen, ob mit dieser Erbschaft einkommensteuerlichen Folgen verbunden sind. Auch der mit der Einantwortung not...

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