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COVID-19 und die Privatstiftung
1. Anwendung des COVID-19-GesG
Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) schafft die Rechtsgrundlage dafür, dass Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden können (§ 1 Abs 1 COVID-19-GesG). Obwohl die Privatstiftung keine Gesellschaft ist, darf sie sich dennoch aufgrund der ausdrücklichen Nennung in § 1 Abs 1 COVID-19-GesG durch die neue Rechtsgrundlage angesprochen fühlen. Die dazu ergangene Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV), die die Durchführung der Versammlungen und Beschlussfassungen konkretisiert, verweist wiederum auf die dort genannten Rechtsformen und fasst sie unter dem Begriff „Gesellschaft“ zusammen. Dies erscheint in Hinblick auf die Privatstiftung terminologisch nicht besonders geglückt, ist jedoch Gründen der sprachlichen Vereinfachung geschuldet.
Mangels Mitgliedern, Gesellschaftern oder Eigentümern sind bei der Privatstiftung Versammlungen, die einen größeren Personenkreis umfassen, vergleichsweise selten, bei größeren Begünstigtenversammlungen oder Beiräten aber möglich. Für die kollegialen Stiftungsorgane,...