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SWK 26, 10. September 2017, Seite 1152

Mehrwertsteuer: Steuerpflicht der Dienstleistungen von Rechtsanwälten

1.

Die Prüfung von Art 1 Abs 2 und Art 2 Abs 1 Buchst c MwStSyst-RL hat im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Grundsatz der Waffengleichheit, die in Art 47 GRC gewährleistet sind, nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmungen berühren könnte, soweit sie Dienstleistungen von Rechtsanwälten an Rechtsuchende, die keine Gerichtskostenhilfe im Rahmen eines nationalen Systems der Gerichtskostenhilfe erhalten, der Mehrwertsteuer unterwerfen.

2.

Art 9 Abs 4 und 5 des am in Århus unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten kann für die Prüfung der Gültigkeit von Art 1 Abs 2 und Art 2 Abs 1 Buchst c MwStSyst-RL nicht geltend gemacht werden.

3.

Art 132 Abs 1 Buchst g MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen, die Rechtsanwälte zugunsten von Rechtsuchenden erbringen, die Gerichtskostenhilfe im Rahmen eines nationalen Systems der Gerichtskostenhilfe wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen erhalten, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind.

( Ordre des barreaux francophones und germanophone ua, C-543/14)

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