Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verbot der steuerlichen Ungleichbehandlung von Importen: Abgabe auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge
Art 110 AEUV ist dahin auszulegen,
dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf Kraftfahrzeuge einführt, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der erstmaligen Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird,
dass er dem entgegensteht, dass dieser Mitgliedstaat bereits zugelassene Kraftfahrzeuge, für die eine zuvor geltende, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärte Steuer entrichtet und nicht erstattet wurde, von dieser Abgabe befreit.
( Budisan, C-586/14)