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SWK 26, 10. September 2017, Seite 1150

Beschwerdezinsen

Die Beschwerdezinsen dienen nur dem Ausgleich des Zinsenrisikos betreffend strittige Abgaben im Verhältnis zwischen dem Finanzamt und dem Abgabenpflichtigen. Die Verhältnisse gegenüber Dritten werden in diesen Risikoausgleich nicht einbezogen. – (§ 205a BAO), (Abweisung)

( Ra 2016/13/0034)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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