Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 26, 10. September 2017, Seite 1150
Beschwerdezinsen
Die Beschwerdezinsen dienen nur dem Ausgleich des Zinsenrisikos betreffend strittige Abgaben im Verhältnis zwischen dem Finanzamt und dem Abgabenpflichtigen. Die Verhältnisse gegenüber Dritten werden in diesen Risikoausgleich nicht einbezogen. – (§ 205a BAO), (Abweisung)
( Ra 2016/13/0034)