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Beschwerdezinsen
Die Beschwerdezinsen dienen nur dem Ausgleich des Zinsenrisikos betreffend strittige Abgaben im Verhältnis zwischen dem Finanzamt und dem Abgabenpflichtigen. Die Verhältnisse gegenüber Dritten werden in diesen Risikoausgleich nicht einbezogen. – (§ 205a BAO), (Abweisung)
( Ra 2016/13/0034)