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Fruchtgenuss: Ablöse
Einkünfte iSd § 28 Abs 1 Z 1 oder 3 EStG 1988 liegen dann nicht vor, wenn es sich um keine – zeitlich beschränkte – Gebrauchsüberlassung handelt, sondern das Recht endgültig „überlassen“ wird. In diesem Fall liegt, wenn es sich (in Abgrenzung von einer Leistung nach § 29 Z 3 EStG 1988) um eine Vermögensumschichtung handelt, ein Veräußerungstatbestand vor. Bei der Aufgabe einer Einkunftsquelle eines Fruchtgenussberechtigten, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, handelt es sich um eine Vermögensumschichtung. – (§ 28 Abs 1 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
( Ra 2016/13/0029)