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SWK 26, 10. September 2017, Seite 1150

Nachfrist für Aktenvorlage

Die Nachfrist des § 266 Abs 4 BAO ist eine verlängerbare Frist, die mit einem an die Abgabenbehörde gerichteten (verfahrensleitenden) Beschluss zu setzen ist. – (§ 266 Abs 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2015/13/0026)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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