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Nachfrist für Aktenvorlage
Die Nachfrist des § 266 Abs 4 BAO ist eine verlängerbare Frist, die mit einem an die Abgabenbehörde gerichteten (verfahrensleitenden) Beschluss zu setzen ist. – (§ 266 Abs 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2015/13/0026)