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II. Verlängerung der Antragsfrist für den Langzeit-Kurzarbeitsbonus
Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird (665/BNR 27. GP), soll die Möglichkeit der Beantragung des Langzeit-Kurzarbeitsbonus um sechs Monate, das heißt bis , verlängert werden (§ 37e Abs 3 AMSG). Der Langzeit-Kurzarbeitsbonus in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro steht Arbeitnehmern zu, die infolge der COVID-19-Pandemie mindestens 10 Monate in Kurzarbeit beschäftigt waren und sich im Dezember 2021 in Kurzarbeit befanden. Die Beantragung dieses Langzeit-Kurzarbeitsbonus wäre ohne gesetzliche Änderung nur bis zum zulässig gewesen.
Durch die Neuregelung sollen möglichst alle Berechtigten den Bonus erhalten können und ihn wegen des baldigen Ablaufs der Antragsfrist nicht verlieren.
Die Änderung soll mit in Kraft treten.