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Selbstberechnungsabgaben
Im Fall von Selbstberechnungsabgaben ist über die Richtigkeit der Selbstberechnung im Wege eines Festsetzungsbescheides nach § 201 BAO oder – im Falle der Richtigkeit der Selbstberechnung – im Wege der Abweisung eines Antrages auf Festsetzung nach § 201 BAO, nicht aber durch einen Abrechnungsbescheid abzusprechen. – (§ 201 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2016/16/0032)