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Die Grenzen der Zuzugsbegünstigung
Über die Gesetzmäßigkeit einer strittigen Verordnung
§ 1 Abs 2 Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016) sieht vor, dass Anträge auf Zuerkennung einer Zuzugsbegünstigung spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen sind. Entgegen der Annahme von Kühbacher ist eine solche Hürde aus Ermessenserwägungen geboten und somit durch die Verordnungsermächtigung des § 103 Abs 3 EStG gedeckt. Die Möglichkeit, selbst nach Jahren derartige Anträge einzubringen zu können, wäre zweckwidrig. Ebenso zu verwerfen sind Beisers Annahme, der zufolge die Begründung eines Nebenwohnsitzes bereits einen Zuzug bedingen würde, und Kühbachers Zugang, wonach die Einschränkung der Gesamtdauer der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen durch § 6 Abs 1 ZBV 2016 gesetzeswidrig wäre.
1. Teils alte Streitfragen in neuem Gewand
Mit dem 2015 eingeführten Zuzugsfreibetrag nach § 103 Abs 1a EStG für zuziehende Wissenschaftler und Forscher ist das Interesse an der Zuzugsbegünstigung – nach anfänglichen „Anlaufschwierigkeiten“ – stark angewachsen: 2016 langten im BMF weniger als zehn Anträge betreffend Zuzugsfreibetrag ein. Allein in der ersten Jahreshälfte 2017 wurden mehr als 50 Anträge eingebracht. Während die Zuzugsbegünstigung in Form der Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen (Abs 1) weiterhin kaum angenommen wird, dürften die ursprünglichen Erwartungen...