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SWK 26, 10. September 2017, Seite 1117

Zuzugsbegünstigungen nur bei einer Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich

Bundesfinanzgericht bestätigt die Auffassung des BMF und Seydls

Reinhold Beiser

Das BFG bestätigt in seiner Entscheidung vom , RV/7100774/2017, die Auffassung des BMF und von Seydl, wonach Zuzugsbegünstigungen nach § 103 EStG nur zu gewähren sind, falls der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ nach Österreich verlagert wird. Diese Auffassung widerspricht dem Gesetzeswortlaut, dem Förderziel und dem Unionsrecht.

1. Der Sachverhalt

Ein deutscher Staatsbürger ist als Universitätsprofessor an einer deutschen Universität bis tätig gewesen. Seit ist er als Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität tätig: Seine Anstellung ist auf vier Jahre befristet; sie endet mit . Der Universitätsprofessor ist an seiner Heimatuniversität für die Zeit seiner Tätigkeit in Österreich karrenziert und kann somit ab wieder an diese als Universitätsprofessor zurückkehren.

Die österreichische Universität und Österreich profitieren von der Arbeit eines exzellenten Wissenschaftlers und Forschers in Lehre, Wissenschaft und Forschung, durch die Ausbildung von Nachwuchskräften, durch Diskussionen, Anregungen, Hilfe in Seminaren, Praktika, die Betreuung von Studierenden etc.

Wissenschaft und Forschung werden nicht nur bei einer Anstellung auf Lebenszeit gefördert, sondern ebenso bei zeitli...

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