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SWK 35, 10. Dezember 2019, Seite 1540

Verjährung und Vertrauensschutz im Erbrecht

Entscheidung: 2 Ob 84/19w.

Norm: § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB.

Nach der Übergangsvorschrift zur neuen erbrechtlichen Verjährungsregelung gilt für deren Anwendung auf ein vor dem erworbenes Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die kenntnisunabhängige lange Frist.

Nach der früheren Rechtslage begann die in solchen Fällen geltende dreißigjährige Verjährungsfrist erst mit der Einantwortung zu laufen. Die Klage wäre daher rechtzeitig eingebracht worden. Da der behauptete Anspruch bei Inkrafttreten des neuen Rechts am noch nicht verjährt war, ist nach der einschlägigen Übergangsvorschrift das neue Verjährungsrecht anzuwenden, das eine kurze kenntnisabhängige mit einer langen kenntnisunabhängigen Frist kombiniert. Diese beginnt mit dem Tod des Erblassers und wirkt absolut. Der Anspruch verjährt daher mit deren Ablauf auch dann, wenn die kurze Frist noch nicht abgelaufen sein oder – mangels Kenntnis – noch gar nicht begonnen haben sollte. Die dreißigjährige Verjährungsfrist endete im konkreten Fall, der geltend gemachte Anspruch war bei Einbringung der Klage bereits verjährt. Vertrauensschutzerwägungen stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

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