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Grunderwerbsteuerpflicht bei Aneignung
Entscheidung: RV/7102273/2017, Revision zugelassen.
Norm: § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG.
Die Aneignung (Okkupation) einer herrenlosen Liegenschaft unterliegt gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Schon durch das GrEStG 1955 wurde in dieser Gesetzesstelle der im GrEStG 1940 verwendete Begriff „Übergang“ durch das Wort „Erwerbung“ (seit dem GrEStG 1987: „Erwerb“) ersetzt. Dadurch sollte klargestellt werden, dass unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG die Rechtsvorgänge des originären Erwerbs von Grundstücken fallen.