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SWK 35, 10. Dezember 2019, Seite 1512

Hauptwohnsitzbefreiung bei privaten Grundstücksveräußerungen

Inhalt und Verhältnis der Tatbestandselemente

Entscheidung: Ra 2018/15/0115.

Norm: § 30 Abs 2 Z 1 EStG.

(B. R.) – Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 erfordert, dass die Wohnung „seit der Anschaffung“ und mindestens „seit zwei Jahren durchgehend“ als Hauptwohnsitz gedient hat. Diesem Erfordernis wird dadurch Rechnung getragen, dass die Wohnung unmittelbar vor der Veräußerung oder jedenfalls vor der unmittelbaren Vorbereitung der Veräußerung dem Abgabepflichtigen noch immer als Hauptwohnsitz gedient hat ().

Für die Interpretation des § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG idF 1. StabG 2012 ist zunächst auf die ErlRV zum 1. StabG 2012 (1680 BlgNR 24. GP, 8) zu verweisen, wonach Eigenheime und Eigentumswohnungen, die zwischen Anschaffung und Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre den Hauptwohnsitz des Veräußerers darstellen, „wie bisher“ von der Besteuerung ausgenommen sein sollen. Nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 und der dazu ergangenen Judikatur war es erforderlich, dass die Wohnung unmittelbar vor der Veräußerung oder jedenfalls vor der unmittelbaren Vorbereitung der Veräußerung dem Abgabepflichtigen noch immer als Hauptwohnsitz gedient hat. Entscheidend ist aber, dass mit dem 1. StabG 2012 auch ein zweiter ...

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