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Aufwendungen für Begleitpersonen bei Heilbehandlungen eines schwer behinderten Kindes
Entscheidung: RV/5100936/2016, Revision nicht zugelassen.
(B. R.) – Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet aufgrund eines medizinischen Kunstfehlers seit der Geburt im Jahr 2011 an einer Bewegungsstörung und bedarf einer Vollzeitpflege; es besteht eine 100%ige Erwerbsfähigkeitsminderung. Die Beschwerdeführerin bezog für ihr Kind im Jahr 2013 erhöhte Familienbeihilfe und eine monatliche pflegebedingte Geldleistung. Von der GKK wurden zwei je 15-tägige Reha-Aufenthalte für das Kind sowie eine Begleitperson bewilligt. Die Kosten wurden mit Ausnahme eines Selbstbehalts von der GKK bzw dem Betreiber der Geburtsklinik getragen. Für Unterkunft und Verpflegung des Ehemanns, der zweiten (fünfjährigen) Tochter der Beschwerdeführerin und einer bei der Familie angestellten Betreuerin fielen weitere Kosten an.
Die Zwangsläufigkeit resultiert aus der Behinderung des eigenen Kindes und der damit erforderlichen Heilbehandlung. Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, sind als zwangsläufig erwachsen zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (zB ). Das Bes...