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SWK 35, 10. Dezember 2019, Seite 1507

Steuerbegünstigung für Aushilfen nur mehr bis Ende 2019

Achtung: Mit endet die befristet für die Jahre 2017 bis 2019 eingeführte Steuer- und Lohnnebenkostenbegünstigung (§ 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG) für Aushilfen, die neben einer vollversicherten Beschäftigung an maximal 18 Tagen von einem Arbeitgeber geringfügig beschäftigt werden, der seinerseits solcherart begünstigte Aushilfen nur an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr beschäftigt. Die ein Jahr darauf eingeführte sozialversicherungsrechtliche Begünstigung (§ 53a Abs 3b ASVG) gilt noch bis .

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