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Lohnsteuerabzug ohne inländische Betriebsstätte
Aufgrund der überschießenden Formulierungen in § 47 Abs 1 lit a EStG idF Abgabenänderungsgesetz 2020 (BGBl I 2019/91) stellt das BMF klar, dass die Einkommensteuer des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers durch einen ausländischen Arbeitgeber nur dann durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben ist, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht. Eine legistische Adaptierung folgt ehestmöglich (siehe dazu auch Knotzer/Pacher, SWI 2020 [im Erscheinen]).
( BMF-010222/0074-IV/7/2019)