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SWK 35, 10. Dezember 2019, Seite 1505

Endlich kommt der ermäßigte Steuersatz für Assistenzhunde!

Oder: Weshalb der essbare Blindenhund nicht gleichheitskonform war

Franziska Hofbauer

Durch das StRefG 2020 wird ab mit der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 10 % auf alle Assistenzhunde, die dem persönlichen Gebrauch von Behinderten dienen, die Gleichheitswidrigkeit der derzeit geltenden Gesetzeslage repariert.

1. Erweiterung des 10%igen Steuersatzes

Im Rahmen des StRefG 2020 wurde der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10 % nicht nur auf elektronische Publikationen erweitert, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen, sondern auch die Anlage 1 zu § 10 Abs 2 UStG geändert. Gemäß Z 1 der Anlage 1 unterliegen statt ausgebildeten Blindenführhunden nunmehr Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Doch welche Überlegungen stecken hinter dieser Gesetzesänderung?

2. Auswirkungen der EuGH-Judikatur

Nachdem der EuGH festgestellt hat, dass ermäßigte Steuersätze nur auf lebende Tiere anwendbar sind, die üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden, wurde zwar die nationale Regelung für den Anlassfall dem EuGH-Urteil entsprechend geändert, jedoch wurde nicht...

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