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SWK 8, 10. März 2023, Seite 433

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)

Vieles nicht unbedingt ganz neu – manches etwas unklar

Artur Schuschnigg

Mit dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) will der Gesetzgeber den Schutz von Personen verstärken, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben und diese weitergeben. Dafür sind Meldestellen einzurichten und Verfahren der Behandlung von Hinweisen einzuführen. Hinweisgeber haben bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um unter den Schutz des HSchG zu fallen. Die Behinderung von und die Vergeltung an Hinweisgebern sind strafbar und entsprechende Maßnahmen rechtsunwirksam.

1. Überblick

Schon bislang konnten sich Hinweisgeber nach österreichischer Rechtslage auf Schutzbestimmungen und Rechtfertigungsgründe des allgemeinen Zivil-, Straf- und Arbeitsrechts berufen. Zudem gibt es in einigen Bereichen spezifische Bestimmungen (zB § 99g BWG). Mit dem HSchG wird die Whistleblower-RL der EU (auch: Hinweisgeberrichtlinie) umgesetzt.

2. Persönlicher Anwendungsbereich

Der Schutz des HSchG gilt gemäß dessen § 2 für natürliche Personen als Hinweisgeber, die aufgrund einer beruflichen Verbindung Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben, weil sie in einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit zu jenem Unternehmen bzw jener öffentlichen Stelle stehen, auf die...

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