Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Zusammenspiel von Exportverschmelzung und offenen nachversteuerungspflichtigen Verlusten
Problemstellungen anhand eines Praxisbeispiels
Bei grenzüberschreitenden Umgründungen ist aus steuerlicher Sicht meist eine Vielzahl von Schwierigkeiten zu bewältigen. Noch komplexer wird die steuerlich korrekte Beurteilung, wenn von der Umgründung drei Staaten betroffen sind, wobei die übernehmende ausländische Körperschaft verschmelzungsbedingt unter die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs 3 EStG fällt. Nachfolgend werden anhand eines Praxisbeispiels Problemstellungen aufgeworfen und einer Lösung zugeführt.
1. Sachverhalt
Die A-GmbH mit Sitz in Österreich verfügt als Stammhaus über inländisches Vermögen sowie ausländisches Vermögen in Form einer Betriebsstätte in Bulgarien, die gemäß DBA Bulgarien der Befreiungsmethode unterliegt. Die bulgarische Betriebsstätte hat bislang ausschließlich Verluste erzielt, die gemäß § 2 Abs 8 Z 3 EStG in Österreich angesetzt wurden. Mangels positiver Einkünfte aus dem Inlandsvermögen sind die ausländischen Betriebsstättenverluste in den inländischen Verlustvortrag iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG der A-GmbH eingegangen. Mangels erzielter Gewinne in der Betriebsstätte konnten die Betriebsstättenverluste in Bulgarien noch nicht verwertet werden und wurden somit auch in Österreich noch nicht nachversteuert.
Das inländische Vermögen der A-GmbH besteht zum...