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SWK 8, 10. März 2023, Seite 418

Anspruch auf Tagesgeld nach dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe

Entscheidung: 9 ObA 119/22y.

Norm: Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe 2014.

Die kollektivvertragliche Regelung ist so zu verstehen, dass Tagesgeld nur für solche Fahrtätigkeiten oder Abwesenheiten vom Dienstort (daher auch für Pausenzeiten) zusteht, die länger als drei Stunden dauern, dann aber bereits ab der ersten Stunde.

Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob dem klagenden LKW-Fahrer das Tagesgeld bei Abwesenheit vom Dienstort von mehr als drei Stunden bereits ab der ersten oder – so der gegenteilige Standpunkt der beklagten Arbeitgeberin – erst ab der vierten Stunde zusteht.

Der OGH teilte die Rechtsauffassung des Klägers und führte zusammengefasst dazu aus: Die kollektivvertragliche Regelung ist so zu verstehen, dass bei mehr als drei Stunden dauernder Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort für jede angefangene Stunde (also auch für die ersten drei Stunden) 1/12 des Tagesgeldes gebührt. Der zweite Halbsatz („bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld“) lässt nicht erkennen, dass damit der nach dem ersten Halbsatz bestehende Anspruch eingeschränkt werden soll. Das entspricht auch dem Z...

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