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SWK 8, 10. März 2023, Seite 398

Weitere Antworten des BMF zu Dienstfahrrädern

Eine Gehaltsumwandlung nur der laufenden Bezüge ist ebenfalls zulässig

Christian Prodinger

Nach der Änderung der Sachbezugswerteverordnung und der LStR wurden noch offene Fragen vom BMF beantwortet.

1. Aussagen der Sachbezugswerteverordnung und der LStR

Wie kürzlich diskutiert, ist durch Änderung der Sachbezugswerteverordnung klargestellt, dass der mit null zu bewertende Sachbezug eines für private Fahrten verwendbaren Dienstfahrrads auch dann zusteht, wenn der Sachbezug durch Gehaltsumwandlung des bisherigen Bruttogehalts (im Rahmen der kollektivvertraglichen Bestimmungen) befristet oder unbefristet vereinbart wird. Nach § 50 ASVG gilt dies auch für die SV-Beiträge.

Detailfragen aus der Stellungnahme der KSW zum Entwurf des Wartungserlasses 2022 der LStR konnten zeitlich nicht mehr in den Erlass aufgenommen werden und wurden nun dankenswerterweise vom BMF im Rahmen einer Anfragebeantwortung beantwortet und veröffentlicht.

2. Aussagen der Anfragebeantwortung

Auf der Website des BMF finden sich folgende Aussagen, die dargestellt und kurz kommentiert werden sollen.

2.1. Gehaltsumwandlung

Angefragt wurde, ob es – da arbeitsrechtlich im Rahmen der Privatautonomie zulässig – möglich ist, auch nur die laufenden Gehälter umzuwandeln, also für die Zukunft niedrigere laufende Gehälter zu vereinbaren und die Sonderzahlungen und die Bemessungsgrundlagen für andere Gehaltsbestandteile gleichzulassen.

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