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SWK 10, 1. April 2022, Seite 504

§ 4 Abs 7 EnAbgVergG idF BGBl I 2010/111 verletzt den Gleichheitssatz nicht; Einschränkung des Vergütungsanspruchs für die Zeit ab 1. 2. 2011 verletzt ebenfalls nicht den Gleichheitssatz

Entscheidung: E 1743/2020, E 1749/2020 (Abweisung der Beschwerde).

Norm: § 4 Abs 7 EnAbgVergG.

Rechtssatz: Wenngleich § 4 Abs 7 EnAbgVergG den zeitlichen Anwendungsbereich des § 2 EnAbgVergG nicht exakt festlegt, ist dieser doch insofern bestimmbar, als die Vorschrift dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift durch den von der Europäischen Kommission bestimmten Genehmigungszeitraum festgelegt wird (vgl in diesem Sinne auch ).

Zwar ist die Mitteilung an die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union erst am veröffentlicht worden und insofern ein für die Zeit bis zur Mitteilung angewachsener Vergütungsanspruch gleichsam rückwirkend für die Zeit ab ausgeschlossen worden.

Es ist aber vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH zur rückwirkenden Inkraftsetzung von Abgabenbelastungen (vgl VfSlg 12.186/1989) nicht zu erkennen, dass diese mit der Veröffentlichung der Mitteilung durch die Europäische Kommission allenfalls eingetretene Verschlechterung der Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei gegen den Gleichheitssatz verstoßen hätte.

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