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SWK 10, 1. April 2022, Seite 503

Aufwendungen für eine experimentelle Operationsmethode als außergewöhnliche Belastung

Entscheidung: Ro 2020/15/0010 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 34 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für eine experimentelle Operation eines Prostatakarzinoms („NanoKnife-Methode“) als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung, weil die Notwendigkeit – somit die Zwangsläufigkeit – dieser Kosten nicht nachgewiesen worden sei.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die gewählte Methode sei noch in der Erprobungsphase, und eine Notwendigkeit dieser Operationsmethode – anstatt einer konventionellen Methode – sei nicht gegeben, womit es an der Zwangsläufigkeit mangle.

Rechtliche Beurteilung: Das BFG erkannte die Kosten für die Behandlung des Karzinoms mit der Begründung nicht als außergewöhnliche Belastung an, dass sich die gegenständliche Operationsmethode erst in der Erprobungsphase befinde und somit nicht als fundiertes, wissenschaftlich anerkanntes Behandlungsverfahren gewertet werden könne. Die Aussicht, dass diese Behandlungsmethode ein geringeres Risiko von Nebenwirkung (etwa Inkontinenz) aufweise, ...

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