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Zuzugsfreibetrag: Wissenschaftliche Lehre ist Teil der wissenschaftlichen Forschung
Entscheidung: Ro 2019/13/0015 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 103 EStG; Zuzugsbegünstigungsverordnung (ZBV).
Sachverhalt und Verfahren: Ein international anerkannter Wissenschaftler beantragte – nach Antritt einer Forschungsstelle an einer österreichischen Universität – die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs 1a EStG. Der BMF wies den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller übe – laut Arbeitsvertrag mit der Universität – nicht überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit aus, sondern sei zudem – im jeweils selben Ausmaß – mit administrativen Aufgaben und mit Lehre beschäftigt.
Das BFG gab der Beschwerde statt und führte aus, der Begriff der „Wissenschaft“ bestehe aus (universitärer) Forschung und Lehre.
Rechtliche Beurteilung: Strittig ist, ob die wissenschaftliche Lehre unter den Begriff der wissenschaftlichen Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 ZBV fällt.
Sowohl § 103 EStG als auch § 2 ZBV verwenden Wissenschaft und Forschung als zwei voneinander trennbare Begriffe, weshalb davon auszugehen ist, dass die Inhalte dieser beiden Bezeichnungen nicht deckungsgleich sind. Nach der VwGH-Rechtsprechung zu § 22 EStG versteht man unter einer wissenschaftlichen Tätigkeit eine solche,...