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Der indirekte Vertreter als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
Zugleich eine Analyse der Regelung des § 26 Abs 5 lit e UStG
Ein indirekter Vertreter, der gutgläubig handelt, wird auch dann nicht EUSt-Schuldner, wenn die durch ihn abgegebene Zollanmeldung auf unrichtigen Angaben beruht. Dieser Beitrag setzt sich mit der zugrunde liegenden und bisher noch wenig beleuchteten Regelung des § 26 Abs 5 lit e UStG auseinander und greift zudem das dazu ergangene BFG-Erkenntnis vom , RV/7200019/2021, auf.
1. Ausgangslage
Werden Waren aus einem Drittland nach Österreich transportiert und hier zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt (Zollverfahren 4000), entsteht entsprechend allgemeinen Grundsätzen nicht nur eine Zollschuld, sondern unterliegt dieser Vorgang gemäß § 1 Abs 1 Z 3 UStG auch der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
Für die Bestimmung des Steuerschuldners der EUSt sind grundsätzlich die zollrechtlichen Vorschriften relevant und wird demnach der Importeur bzw Anmelder der Waren Schuldner der EUSt (§ 19 Abs 5 UStG iVm § 26 Abs 1 UStG iVm Art 77 Abs 3 UZK). Der Importeur der Waren ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, dass er selbst die Zollanmeldung vornimmt, sondern kann sich – wie in der Praxis häufig der Fall – auch vertreten lassen, zB durch einen Zolldienstleister.
In derartigen Fällen ist aus zollrechtlicher Sicht zwischen direkter und indirekter Stellvertretung zu...