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Ausgleichszulage für Aufenthaltsberechtigte nach § 52 Abs 1 Z 5 lit b NAG
1. Nach § 52 Abs 1 Z 5 lit b NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
2. Aus den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005, BGBl I 2005/100, ergibt sich, dass der Personenkreis der in § 47 Abs 3 NAG angeführten Angehörigen in Anlehnung an jenen des § 52 Abs 1 Z 3 bis 5 NAG festgelegt wurde. Die in § 52 Abs 1 Z 5 NAG genannten Personen entsprechen im Wesentlichen denjenigen des § 47 Abs 3 Z 3 NAG und geben den in Art 3 Abs 2 lit a der Richtlinie 2004/38/EG geregelten Kreis der Berechtigten wieder, die nicht Familienangehörige gemäß Art 2 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG sind (ErlRV 952 BlgNR 22. GP, 140). Der Begriff der sonstigen Angehörigen gemäß § 47 Abs 3 Z 3 lit b NAG ist wortident mit jenem des § 52 Abs 1 Z 5 lit b NAG.
3. Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung zu § 47 Abs 3 Z 3 lit b NAG, dass es für die Beurteilung der Frage des Vorliegens der häuslichen Gemeinschaft nach dieser Bestimmung nur auf die zuletzt vor Verlassen des Herkunftsstaates gegebenen Verhältnisse ankommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wenn die Tochter der Antragstellerin bereits vor rund 10 Jahren nach Österreich zog, während Letzter...