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Wissenschaftspreis: Steuerpflicht
Das bloße Einreichen der fertiggestellten Dissertation ist – wie das Ansuchen um ein Stipendium – keine relevante Marktteilnahme, zumal eine Unterscheidung je nachdem, ob der Verfasser sein Werk selbst einreicht oder er von einer dritten Person zur Preisverleihung vorgeschlagen wird, nicht gerechtfertigt erscheint. Ein solcher Vorgang erfüllt daher keinen Einkunftstatbestand iSd § 2 Abs 3 EStG 1988. Anders stellt sich die Situation hingegen dar, wenn der Steuerpflichtige dritten Personen Rechte an seiner Dissertation einräumt, etwa das Recht auf Veröffentlichung oder anderweitige Vertretung seiner Doktorarbeit. In solchen Fällen kann auch ein als „Wissenschaftspreis“ tituliertes Entgelt als Betriebseinnahme einer Betätigung iSd § 22 Z 1 lit a EStG 1988 zu erfassen sein. Das Gleiche gälte für den Fall, dass sich die Dissertation wirtschaftlich als Auftragsforschung darstellt, für die der Förderer oder eine dritte Person – in eine wissenschaftliche Auszeichnung gekleidet – Entgelt leistet. – (§ 2 Abs 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0150; siehe Bergmann/Wödlinger, SWK 7/2016, 422)