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ASoK 10, Oktober 2019, Seite 399

Kein Unfallversicherungsschutz eines als Religionslehrer tätigen Priesters beim Lesen der Messe

1. Nach § 5 Abs 1 Z 7 ASVG sind Priester der Katholischen Kirche von der Vollversicherung nach § 4 ASVG hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit ausgenommen, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche stehen.

2. Als Vertragslehrer für das Fach „Katholische Religion“ an einer öffentlichen Schule tätige Priester stehen in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft. In Bezug auf ihre Tätigkeit als Religionslehrer stehen sie somit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

3. Unabdingbare Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist der innere Zusammenhang zwischen der die Versicherung begründenden Beschäftigung und dem Unfallereignis. Die Rechtsprechung fordert bei der Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegt, „Ausübungshandlungen“ des Versicherten. Das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Handlung muss objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Dabei handelt es sich in erster Linie um Handlungsweisen,...

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