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SWK 20-21, 15. Juli 2016, Seite 908

Zweifelsfragen zur Nutzfläche und Bruttogrundrissfläche

Neue Berechnung führt zu erheblichen Mehrkosten

Daniel Varro

Mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 wurde im GrEStG per der Grundstückswert eingeführt, der – als Mindestbemessungsgrundlage – bei jeder Transaktion zu ermitteln ist und in zahlreichen Fällen als Bemessungsgrundlage dient. Die Ermittlung des Grundstückswerts erfolgt im Regelfall (auch) nach dem Pauschalwertmodell, bei dem für die Berechnung des Gebäudewerts die (anteilige) Nutzfläche bzw Bruttogrundrissfläche zu eruieren ist. Die Nutzfläche und die Bruttogrundrissfläche werden in der Grundstückswertverordnung (GrWV) definiert. Die Definitionen werfen jedoch zahlreiche Zweifelsfragen auf. Darüber hinaus führt das heutige Berechnungsmodell zu erheblichen Mehrkosten für Steuerpflichtige.

1. Die Bedeutung des Grundstückswerts

Mit dem StRefG 2015/2016 wurde im GrEStG per die Bemessungsgrundlage grundlegend geändert: Die Grunderwerbsteuer ist zwar bei entgeltlichen Übertragungen weiterhin grundsätzlich von der Gegenleistung zu berechnen, daneben hat jedoch der neu eingeführte Grundstückswert eine maßgebliche Bedeutung erlangt. Der Grundstückswert ist heranzuziehen, wenn

  • die Gegenleistung weniger als der Grundstückswert beträgt (Mindestbemessungsgrundlage);

  • keine Gegenleistung vor...

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