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Eingeschränkter Verlustausgleich bei betrieblichen Termingeschäften
Entscheidung: BFH , IV R 20/13.
Norm: § 15 Abs 4 Satz 3 ff dEStG.
Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach § 15 Abs 4 Satz 3 ff dEStG ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Dies gilt zumindest dann, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung kommt.
Eine Personengesellschaft, deren Geschäftszweck in erster Linie die Verpachtung von Grundstücken war, hatte liquide Mittel in Zins-Währungs-Swaps investiert und daraus erhebliche Verluste bezogen. Das Finanzamt bewertete diese Verluste als solche aus Termingeschäften iSd § 15 Abs 4 Satz 3 dEStG, ließ die Verrechnung mit den im Übrigen erzielten Gewinnen nicht zu und stellte fest, dass die Verluste nur mit künftigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechenbar seien.
Die sich aus § 15 Abs 4 Satz 3 ff EStG ergebende Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung ist nach Auffassung des BFH jedenfalls in den Fällen verfassungsgemäß, in denen dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Verlustnutzung in zukünftigen Jahren grundsätzlich noch möglich ist. Denn verfassungsrechtlich ist es ...