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Insolvenzrechtliche Qualifikation von Zeitguthaben
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Der OGH hat im angeführten Urteil umfassend zur insolvenzrechtlichen Qualifikation von Zeitguthaben Stellung genommen. Demnach werden auch Zeitguthaben, die bei Konkurseröffnung bestehen, erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (und nicht bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung) fällig. Die vor der Konkurseröffnung erworbenen Zeitguthaben können auch danach in natura konsumiert werden. Soweit die Zeitguthaben, die vor der Konkurseröffnung erworben wurden, nicht konsumierten werden, stellen sie Insolvenzforderungen und damit keine Masseforderungen dar.