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Zugehörigkeit eines Gebäudes zum Betriebsvermögen
Entscheidung: Ra 2014/15/0042.
Normen: § 1 Abs 1 EStG 1988; §§ 7, 8 Abs 2 KStG 1988.
(B. R.) – Bei Beantwortung der Frage, ob ein Gebäude in körperschaftsteuerrechtlicher Hinsicht zum Betriebsvermögen gehört, ist zu unterscheiden zwischen
jederzeit im betrieblichen Geschehen (zB durch Vermietung) einsetzbaren Gebäuden einer Kapitalgesellschaft und
deren Gebäuden, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentatives Gebäude oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestelltes Gebäude) für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind.
Werden erstere Gebäude zwar dem Gesellschafter vermietet, aber zu einem unangemessen niedrigen Mietzins, spricht dies in rechtlicher Hinsicht nicht gegen deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, sondern führt – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung einer verdeckten Ausschüttung – zum Ansatz fremdüblicher Betriebseinnahmen (Mieterträge) der Kapitalgesellschaft (Verweis auf , mwN).