Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 20-21, 15. Juli 2016, Seite 889

Höherversicherung und Einschränkung des Sonderausgabenabzugs

Welche Topfsonderausgaben sind erfasst?

Markus Knechtl

Ab der Veranlagung 2016 wurde mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 der Sonderausgabenabzug für bestimmte Topfsonderausgaben dahingehend eingeschränkt, dass es sich um alte Sonderausgaben handeln muss. Fraglich ist, ob diese Einschränkungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen und auch tatsächlich für alle beabsichtigten Sonderausgaben gelten.

1. Ausgangssituation

1.1. Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Gemäß § 20 Abs 3 ASVG können sich Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Im GSVG und FSVG finden sich korrespondierende Bestimmungen.

Bei der Höherversicherung handelt sich um eine freiwillige „Zusatzversicherung“. Die Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten. Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren. Dadurch kann der künftige Pensionsanspruch erhöht werden.

1.2. Steuerliche Auswirku...

Daten werden geladen...