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ESt: Durchschnittssätze für LuF-Nebenerwerb
Nach § 6 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft ist – im Rahmen der Pauschalierung – die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stets ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb. Bei Einhaltung dieser Grenze von zehn Betten ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Nebenerwerbsqualifikation entbehrlich. – (§ 21 Abs 2 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
( Ra 2019/15/0014)