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Die neue Gesetzgebung zu COVID-19 in der OG und KG
1. Allgemeines
Die Corona-Krise trifft Personengesellschaften in verschiedener Weise; insbesondere bei der Entscheidungsfindung. Das COVID-19-GesG bezieht in § 1 auch die Personengesellschaften ausdrücklich in den Anwendungsbereich ein.
2. Geltendes Recht
Das Personengesellschaftsrecht geht für die Willensbildung der Gesellschafter in der OG und in der KG von einer Einstimmigkeit aus. Wie die Zustimmung oder Einwilligung zu einer Maßnahme abgegeben wird, steht den Gesellschaftern frei, dh schriftlich, mündlich oder telefonisch. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch von dieser rigorosen gesetzlichen Regelung abweichen.
Das Gesetz für die Willensbildung in der OG sowie der KG ist geprägt von der Gestaltungsfreiheit in der Personengesellschaft. Neben Bestimmungen zur Beschlussmehrheit und zum Recht auf Gehör des einzelnen Gesellschafters sieht das gesetzliche Beschlussrecht keine Vorgaben vor. Vielmehr liegt es an den Gesellschaftern, vertraglich festzulegen, welche Anforderungen an die Beschlussfassung zu stellen sind. Fehlen Bestimmungen, sind Ad-hoc-Beschlüsse genauso wirksam wie jene, die im Rahmen einer Telefonkonferenz, durch Briefabgabe oder in einer förmlich einberufenen Versammlun...