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Erlöschen einer Lagerbewilligung durch Betriebsübergang
Festsetzung der Verbrauchsteuer
Am 17. und fand in Linz der Außenwirtschaftsrechtstag 2019 statt, der unter dem Generalthema „Lagerung und Verwahrung im Abgabenrecht“ stand. Ein Thema waren dabei die „Lagerungsarten im besonderen Verbrauchsteuerrecht“, insbesondere mögliche verbrauchsteuerrechtliche Rechtsfolgen aufgrund des Erlöschens einer Lagerbewilligung durch Betriebsübergang (durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge). Diese sollen in diesem Beitrag kurz dargestellt werden.
1. Überblick Verbrauchsteuerlager
In einem Verbrauchsteuerlager können verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Mineralöl, Alkohol, Bier oder Tabakwaren unter Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden. In einem Verbrauchsteuerlager lagernde Waren befinden sich somit nicht im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr; es entsteht keine Verbrauchsteuerschuld. Die österreichischen Verbrauchsteuergesetze unterscheiden folgende Herstellungs- und Lagerbetriebe:
Verschlussbrennerei (§ 20 Abs 1 AlkStG);
Alkoholverschlusslager (§ 31 Abs 2 AlkStG);
offenes Alkohollager (§ 31 Abs 3 AlkStG);
Bierherstellungsbetrieb (§ 12 BierStG);
Bierlager (§ 14 BierStG);
Mineralölherstellungsbetrieb (§ 27 MinStG);
Mineralöllager (§ 29 MinStG);
Schaumweinerzeugungsstätte (§ 9 SchwStG);
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