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Teilwertabschreibungen von Beteiligungen
Was bei der Abwertung von Beteiligungen steuerlich zu beachten ist
Beteiligungen sind wie andere Wirtschaftsgüter am Abschlussstichtag einer Bewertung zu unterziehen. Liegt der beizulegende Wert bzw Teilwert unter dem Buchwert, ist eine außerplanmäßige Abschreibung (steuerliche Teilwertabschreibung) vorzunehmen. Wie diese Teilwertabschreibung steuerlich zu ermitteln und zu dokumentieren ist und wie dies insbesondere in der Körperschaftsteuererklärung zu erfassen ist, fassen Andreas Mitterlehner und Max Panholzer nachfolgend – anhand der aktuellen Rechtsprechung und mit besonderem Fokus auf die Praxis – kurz zusammen. Eine ausführliche Darstellung dieser Thematik bietet das Praxisbuch „Die Kapitelgesellschaft in der Steuererklärung 2018“, an dem die beiden als Co-Autoren mitgewirkt haben.
1. Zuordnung von Beteiligungen
Nach § 189a Z 2 UGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen.
Ob solche Beteiligungen dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind, hängt neben der „dauernden Verbindung“ auch von der Beteiligungshöhe ab. Die Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) enthalten eine Zuordnungsvermutung zum Umlaufvermögen, wen...