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Zum Recht auf Vorsteuerabzug bei Erschließung einer öffentlichen Gemeindestraße – keine Eigenverbrauchsbesteuerung
Entscheidung: Mitteldeutsche Hartstein‑Industrie AG, C-528/19.
Norm: Art 2 Abs 1, Art 5 Abs 6 und Art 17 Abs 2 lit a der 6. MwSt-RL.
Art 17 Abs 2 lit a der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger ein Recht auf Abzug der Vorsteuer für die zugunsten einer Gemeinde durchgeführten Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße hat, wenn diese Straße sowohl von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch von der Öffentlichkeit benutzt wird, soweit diese Ausbauarbeiten nicht über das hinausgingen, was erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und ihre Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind.
Die 6. MwSt-RL, insbesondere ihr Art 2 Abs 1, ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs, die einseitig von einer Verwaltung eines Mitgliedstaats erteilt wurde, nicht die von einem Steuerpflichtigen, der ohne Gegenleistung in Geld Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße durchgeführt hat, erhaltene Gegenleistung darstellt, so dass diese Arbeiten keinen „Umsatz gegen Entgelt“ im Sinne dieser Richtl...