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Ausgelagerte Verwaltungsdienstleistung, die auch die Verwaltung anderer Fonds betrifft, ist umsatzsteuerpflichtig
Entscheidung: BlackRock Investment Management (UK) Ltd, C-231/19.
Norm: Art 135 Abs 1 Buchst g MwStSyst-RL.
S. 1190 Art 135 Abs 1 Buchst g RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Verwaltungsdienstleistung, die durch eine Softwareplattform eines außenstehenden Anbieters an eine Fondsverwaltungsgesellschaft erbracht wird, die sowohl Sondervermögen als auch andere Fonds verwaltet, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fällt.