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ASoK 10, Oktober 2019, Seite 397

Lohnsteuerabzug trotz fehlender Inlandsbetriebsstätte

Art 3 Z 1 des Abgabenänderungsgesetzes 2020 (AbgÄG 2020), 232/BNR 26. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/BNR/BNR_00232/index.shtml.

Nach der aktuellen Rechtslage müssen Arbeitgeber nur für jene Arbeitnehmer, die im Rahmen einer inländischen Lohnsteuerbetriebsstätte (Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG) dieses Arbeitgebers zum Einsatz kommen, Lohnsteuer abführen.

Ab 2020 sind auch Arbeitgeber, die keine Lohnsteuerbetriebsstätte im Inland haben, hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer, die der unbeschränkten Besteuerung unterliegen (Arbeitnehmer mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt), zur Lohnsteuerabfuhr verpflichtet. Soweit derartige Arbeitgeber beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, können sie eine Lohnbesteuerung vornehmen.

Die letztgenannte Regelung bildet eine rechtliche Grundlage für den zur Vermeidung der Abzugsteuer notwendigen freiwilligen Lohnsteuerabzug bei Inbound-Überlassungen.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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